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Heinze, Volker: Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar (GNotKG)
Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar (GNotKG) , Der Leipziger GNotKG-Kommentar erläutert sämtliche Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes mit zugehörigem Kostenverzeichnis und der Handelsregistergebührenverordnung mit zugehörigem Gebührenverzeichnis systematisch, lückenlos und mit wissenschaftlichem Anspruch. Er bietet damit allen mit dem Kostenrecht befassten Praktiker:innen das Hintergrundwissen und die Auslegungshilfe für den praktischen Umgang mit dem Gesetz. Dafür stehen insbesondere auch die Herausgeber, die als Funktionsträger der Leipziger Ländernotarkasse gleichsam qua Amt tagtäglich mit den Problematiken beschäftigt sind. NEU in der 4. Auflage: Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) Vorteile: gebündelte Expertise des Autorenteams und Erfahrungsschatz der Ländernotarkasse, zu deren Aufgaben u.a. die Prüfung der Richtigkeit der Gebührenerhebung und des Gebühreneinzugs der Notar:innen sowie die Abgabe von Stellungnahmen in Kostensachen zählt Erläuterung der inneren Systematik des GNotKG: Wertvorschrift und Geschäftswertregel einerseits, Geschäftswertregel und korrespondierender Gebührentatbestand nach dem Kostenverzeichnis andererseits Folgerung vom materiellen Geschäftsvorfall hin zum Geschäftswert und zutreffenden Gebührensatz Herausgeber: Dr. Thomas Renner, Notar, Erfurt, Präsident der Ländernotarkasse; Dr. Dirk-Ulrich Otto, Notar a.D., Leipzig, Geschäftsführer der Ländernotarkasse; Volker Heinze, Notar, Glauchau, Mitglied im Verwaltungsrat der Ländernotarkasse. Autor:innen: Martin Arnold, Notar, Wismar ; Constance Boldt, Notarin, Dresden ; Franziska Caroli, Notarin, Görlitz; Dr. Carsten Deecke, Notar, Ribnitz-Damgarten ; Dr. Tobias Genske, Notar, Erfurt ; Dr. Guido Harder, Notar, Stralsund ; Claudia Heinze, Richterin am LG, Zwickau ; Volker Heinze, Notar, Glauchau ; Prof. Dr. Oliver Horsky, Professor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin; Dr. Stefan Hüttinger, Notar, Fürstenwalde/Spree ; Dr. Welf Klingsch, LL.M., Notar, Ostseebad Heringsdorf ; Dr. Dirk-Ulrich Otto, N otar a.D., Geschäftsführer der Ländernotarkasse Leipzig; Dr. Wolfgang Reetz, Notar, Köln ; Dr. Thomas Renner, Notar, Erfurt, Präsident der Ländernotarkasse Leipzig; Christof Riss, Notarfachreferent, Köln; Isabel Schipke, Notarin, Teterow ; Dr. Alexander Schreiber, Notar, Weißwasser ; Silvia Thiel, Hochschullehrerin an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern ; Harald Wilsch, Dipl.-Rpfl. (FH), Bezirksrevisor am GBA München; Harald Wudy, Dipl.-Rpfl. (FH), wiss. Leiter der Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse, Leipzig; Dominik Zander, Dipl.-Rpfl. (FH), Hochschullehrer an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern; Torsten Zapf, LL.M. oec., Notar, Leipzig; Prof. Dr. Walter Zimmermann, Vizepräsident des LG Passau a.D., Honorarprofessor an der Universität Regensburg. , Bücher > Bücher & Zeitschriften
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Die Vernunft erwirbt eine Immobilie, das Gefühl kauft ein Zuhause. Sie möchten eine Eigentumswohnung kaufen, als Baustein der Altersvorsorge oder zur Erfüllung eines lang gehegten Wohntraums? Dann achten Sie auf die richtige Mischung aus Herz und Verstand. Das Handbuch Eigentumswohnung ist der umfassende Begleiter für Selbstnutzer und Vermieter. Es vermittelt Ihnen das notwendige Praxiswissen rund um die eigenen vier Wände - von der gezielten Auswahl der Wohnung über die auf Sie zugeschnittene Finanzierung bis hin zu Verwaltungsfragen und wertsteigernden Maßnahmen. Der Ratgeber beleuchtet kritisch Vor- und Nachteile einer Eigentumswohnung und zeigt, wie Sie die Immobilie finden, die optimal zu Ihren individuellen Ansprüchen und finanziellen Möglichkeiten passt. Er informiert über die speziellen Bedingungen bei der Finanzierung und liefert das nötige Know-how für eine geschickte Kreditverhandlung. Wird die Wohnung als Investitionsobjekt gekauft, erfahren Sie alle rechtlichen Grundlagen zu Vermietung, Verwaltung und Verwaltervertrag. Der verlässliche Ratgeber mit allen Details zur Eigentumswohnung: Suchen, auswählen und kaufen: der Fahrplan für Käufer von Eigentumswohnungen. Die solide Finanzierung: individuell anpassen und langfristig tragbar kalkulieren. Pflegen und modernisieren: den Wert der eigenen Immobilie erhalten und steigern.
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Walthers / 534050 / H0
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Wer zahlt die Notarkosten beim Verkauf einer Eigentumswohnung?
Wer zahlt die Notarkosten beim Verkauf einer Eigentumswohnung? Die Notarkosten beim Verkauf einer Eigentumswohnung werden in der Regel von beiden Parteien, also vom Verkäufer und vom Käufer, geteilt. Die genaue Aufteilung der Kosten kann jedoch vertraglich festgelegt werden. Die Notarkosten umfassen unter anderem die Beurkundungsgebühren, die Beglaubigungskosten und die Auslagen des Notars. Es ist ratsam, vor dem Verkauf einer Eigentumswohnung die genaue Kostenverteilung im Kaufvertrag zu regeln, um Missverständnisse zu vermeiden.
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Sind Notarkosten Werbungskosten?
Sind Notarkosten Werbungskosten? Dies hängt davon ab, in welchem Zusammenhang die Notarkosten entstanden sind. Wenn die Notarkosten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit angefallen sind, können sie unter Umständen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Notarvertrag im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wurde. Allerdings müssen die Notarkosten konkret und unmittelbar mit der Einkommenserzielung zusammenhängen, um als Werbungskosten anerkannt zu werden. Es empfiehlt sich daher, im Zweifelsfall einen Steuerberater oder das Finanzamt zu konsultieren, um die steuerliche Absetzbarkeit der Notarkosten zu klären.
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Sind Notarkosten verhandelbar?
Die Höhe der Notarkosten ist gesetzlich festgelegt und daher nicht verhandelbar. Der Notar ist verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren zu berechnen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei komplexen oder umfangreichen Verträgen mit dem Notar über eine individuelle Gebührenvereinbarung zu verhandeln.
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Wer trägt die Notarkosten?
Wer trägt die Notarkosten hängt von der Art des Geschäfts ab, für das der Notar tätig wird. In vielen Fällen teilen sich Käufer und Verkäufer die Kosten, wie zum Beispiel bei einem Immobilienkauf. Bei anderen Geschäften, wie beispielsweise der Errichtung eines Testaments, trägt die Person, die den Notar beauftragt hat, in der Regel die Kosten alleine. Es ist wichtig, vor der Beauftragung eines Notars die genauen Kosten zu klären, um Missverständnisse zu vermeiden. In einigen Fällen können die Notarkosten auch steuerlich absetzbar sein.
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Wie berechnen sich Notarkosten?
Notarkosten berechnen sich in der Regel nach der Kostenordnung für Notare (KostO). Diese legt fest, wie hoch die Gebühren für notarielle Tätigkeiten sind. Die Gebühren richten sich unter anderem nach dem Wert des Geschäfts, für das der Notar tätig wird. Zusätzlich können auch Auslagen wie beispielsweise Fahrtkosten oder Kopierkosten anfallen. Es ist daher ratsam, sich vorab über die voraussichtlichen Notarkosten zu informieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Letztendlich kann der Notar auch individuelle Vereinbarungen über seine Vergütung treffen, die dann gesondert zu den gesetzlich festgelegten Gebühren hinzukommen.
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Sind Notarkosten außergewöhnliche Belastungen?
Sind Notarkosten außergewöhnliche Belastungen?
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Wie hoch sind die Notarkosten?
Die Höhe der Notarkosten variiert je nach Art und Umfang der notariellen Tätigkeit. Es gibt gesetzlich festgelegte Gebühren, die sich nach dem Wert des Geschäfts richten. Zusätzlich können noch Auslagen und Mehrwertsteuer hinzukommen. Es empfiehlt sich, vorab ein Kostenangebot beim Notar einzuholen.
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Wer zahlt Notarkosten bei Schenkung?
Die Notarkosten bei einer Schenkung werden in der Regel vom Schenker übernommen. Es handelt sich um Gebühren, die für die Beurkundung des Schenkungsvertrags und die Eintragung im Grundbuch anfallen. In einigen Fällen können jedoch auch die Beschenkten die Notarkosten übernehmen, wenn dies im Schenkungsvertrag vereinbart wird. Es ist ratsam, vorab alle Kosten und Modalitäten der Schenkung mit dem Notar zu klären, um Missverständnisse zu vermeiden. Letztendlich ist es jedoch eine individuelle Vereinbarung zwischen den Beteiligten, wer letztendlich die Notarkosten trägt.
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